5. bis 8. Lebenswoche - Mutterschutz endet bald

Was ist zu tun?
  • Job

    Meldung der Geburt sowie von Karenz oder Elternteilzeit an Ihren Arbeitgeber. Bitte beachten Sie die Fristen!  

    Beispielvideo 

    Ihr Beschäftigungsverbot endet frühestens acht Wochen nach der Geburt. Das genaue Datum finden Sie in Ihrer Wochengeld-Bestätigung.

Tipp

Geben Sie nur den ersten Teil der Karenz bekannt. Sie können Ihre Karenz dann immer noch verlängern und mit dem Partner teilen.

Eine einseitige Verlängerung ist einmalig (bis drei Monate vor Ende) möglich. Eine Verkürzung hingegen nicht!

Während der Karenz können Sie eine geringfügige Beschäftigung ausüben. Beachten Sie jedoch allfällige Nebenbeschäftigungs- und Konkurrenzverbote!

Tipp für beide Eltern: Sie können die Elternteilzeit für Ihr Baby gleichzeitig in Anspruch nehmen!

Darauffolgende Termine

Ab 6. Lebenswoche - Kinderbetreuungsgeld beantragen

Was ist zu tun?
  • Geld

    Frühester Bezugsbeginn für das Kinderbetreuungsgeld ist der Tag der Geburt.

    Es kann bis zu sechs Monate rückwirkend beantragt werden.

    Doch Achtung: Bei Antragstellung müssen Sie sich für eines der beiden Modelle (Kinderbetreuungsgeld-Konto oder einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld) entscheiden. Diese Entscheidung bindet auch den 2. Elternteil an das gewählte Modell.

3. bis 5. Lebensmonat - 3. MKP-Untersuchung nach Geburt

Was ist zu tun?
  • Gesundheit

    Die 3. MK-Pass-Untersuchung nach der Geburt muss im 3. bis längstens zum Ende des 5. Lebensmonats Ihres Kindes erfolgen.

Verpassen Sie keinen Termin mehr!

Personalisieren Sie Ihren Elternkalender!

Für die Registrierung zum Elternkalender wird Ihnen ein Mail mit einem Bestätigungslink zugesandt. Mit der Registrierung zum Elternkalender willigen Sie ein, dass Ihnen per E-Mail oder per SMS Informationen rund um die Geburt Ihres Kindes, Ihre Karenz- und Ihre Elternteilzeit zukommen zu lassen.

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